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Nutzungshinweise

Die Landesmarke Mecklenburg-Vorpommern

Die Landesmarke Mecklenburg-Vorpommern (1) ist das zentrale visuelle Marken- und damit Erkennungszeichen des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern. Ihre einheitliche und konsequente Verwendung stellt sicher, dass das Land in den unterschiedlichen Bereichen seiner Kommunikation als Absender besser wahrgenommen wird. Die Identität der Landesmarke vereint die mit ihr verbundenen Werte, bildet die Grundlage für ihre unverwechselbare und starke Positionierung und definiert ihre Kompetenzfelder. Das Markenhandbuch regelt die Nutzung und Anwendung der Landesmarke sowie das mit der Marke verbundene Corporate Design.

Die Landesmarke ist als Gemeinschaftsmarke beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) als Wort-Bild-Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen (3, 5, 9, 10, 15, 16, 18, 20, 21, 24-36, 38, 39,41-44) zur Eintragung angemeldet. Nähere Informationen können über die Internetseiten des HABM unter www.oami.europa.eu eingesehen werden.

Ziel des Einsatzes der Landesmarke ist eine breite, imageprägende Wahrnehmung des Landes. Ihre Nutzung soll daher regelkonform erfolgen. Absender der Marke ist in allen Anwendungs-, also Kommunikationsbereichen, das Land Mecklenburg-Vorpommern. Die Marke darf daher nicht unerlaubt oder gar missbräuchlich eingesetzt werden. Für alle Fragen zum Einsatz der Landesmarke, so zur Abklärung von Einsatzanlässen und für alle damit verbundenen Fragen, steht das Referat Landesmarketing MV in der Staatskanzlei des Landes (im Weiteren: Landesmarketing bzw. Markeninhaber) zur Verfügung.

Kapitel I: Landessignet 

Was ist das Landessignet Mecklenburg-Vorpommern?

Das Landessignet Mecklenburg-Vorpommern (2) besteht aus der Wort-Bild-Marke (WBM). Sie besteht aus dem Schriftzug „MV“ und einem grafischen Element; der Bildmarke (so genannte Kachel).

Zur Marke gehören folgende Zusätze:

  • „MV tut gut.“ – als allgemeiner Claim des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
  • „Best of Northern Germany" – als Claim für internationale Einsätze (im nicht-deutschsprachigen Gebiet),
  • „Mecklenburg-Vorpommern“ – als Landesname und Zuschreibung zur Landesmarke,
  • „mv-tut-gut.de“ – als URL des Landes und digitale Zuschreibung zur Landesmarke,
  • „#mecklenburg-vorpommern“ – als digitale Zuschreibungen zur Landesmarke.

In welcher Form darf das Landessignet verwendet werden?

Staatskanzlei und Ministerien verwenden die WBM ohne Claim in ihrem geschäftsmäßigen Auftritt mit der Ergänzung des jeweiligen Namens des Ministeriums.

Im imageprägenden Bereich wird das Landessignet mit dem Claim „MV tut gut.“ genutzt. Dazu zählen alle Auftritte des Landes, die einen kommunikativen, nach außen gerichteten, insbesondere aber einen werblichen Bezug aufweisen (z.B. Anzeigen in allen Medien, Messen, Veranstaltungen), jedoch nicht Publikationen, die den geschäftsmäßigen Auftritt der jeweiligen Einrichtungen und Behörden betreffen (z.B. Tätigkeitsberichte, Briefschaften, Verfügungen etc.).

Die Gestaltung und die möglichen Absender sind im Markenhandbuch aufgeführt, das als verbindliche Gestaltungs- und Handlungsgrundlage dient. Hier sind die Farbigkeit des Landessignets, ihr Aufbau, die Anwendungsregeln und die verschiedenen Darstellungen (z.B. auf farbigem Untergrund) festgelegt. Die für den Schriftzug „MV“ und für weitere Zusätze verwendete Schrift ist die Hausschrift „Macho“.

Gibt es ein fremdsprachiges Landessignet?

Für internationale Auftritte (in nicht und überwiegend nicht deutschsprachigen Ländern und Regionen) wird das Landessignet mit dem Claim "Best of Northern Germany" verwendet.

Das Landessignet "Best of Northern Germany" wird immer dann angewendet, wenn die Empfänger der werblichen Botschaft nicht deutschsprachig sind bzw. der geplante Erscheinungsort überwiegend nicht in Deutschland liegt. Auch bei in Deutschland hergestellten werblichen Botschaften für eine internationale Zielgruppe ist das Landessignet mit dem internationalen Claim zu verwenden.

Eine parallele Platzierung des Landessignets mit deutsch- und englischsprachigem Claim in einer Anwendung ist dem Markeninhaber anzuzeigen und nur in zu begründenden Ausnahmefällen möglich.

Gibt es ein Herkunftszeichen?

Kapitel II: Nutzung der Landessignets

Wer darf das Landessignet nutzen?

Die Nutzung des Landessignets steht der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, der Landesverwaltung und ihren Behörden offen. Ebenso dürfen Institutionen, an denen das Land beteiligt ist, sowie Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die ihre Wirtschafts- und Wirkungsstandorte in Mecklenburg-Vorpommern haben, das Landessignet - nach positiver Prüfung durch den Markeninhaber - nutzen.

Eine Ausreichung des Landessignets und ihre Nutzung für Privatpersonen sind nicht möglich und in jeder Form ausgeschlossen.

Eine Nutzung des Landessignets für politische, weltanschauliche oder religiöse Zwecke ist ausgeschlossen. Eine Nutzung durch Parteien, Wählervereinigungen, politisch handelnde Organisationen sowie Einrichtungen mit politischem Auftrag und Religionsgemeinschaften ist ebenso ausgeschlossen.

Weitere Einrichtungen des öffentlichen Lebens, wie z.B. Stiftungen und Verbände, können Nutzungsanträge an den Markeninhaber stellen.

Die Landesverwaltung mit ihren unmittelbar zuzuordnenden Landesbehörden (oberste Landesbehörden, obere Landesbehörden und untere Landesbehörden) im Sinne des § 2 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetztes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615) geändert worden ist, ist zur Nutzung des Landessignets berechtigt.

Ferner sind die im Sinne des § 2 Absätze 3 und 4 des Landesorganisationsgesetzes der mittelbaren Landesverwaltung zuzuordnenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) und natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, sofern sie die Nutzung des Landessignets beabsichtigen und ihnen hierzu die Genehmigung erteilt worden ist, zur Nutzung des Landessignets berechtigt.

Unternehmen und Institutionen, an denen das Land nicht beteiligt ist, können – nach positiver Bescheidung durch den Markeninhaber - das Landessignet als Zusatz zur Absenderangabe auf Publikationen und zur Bewerbung von Waren und Dienstleistungen verwenden. Das Landessignet darf nicht zentrales Gestaltungselement sein, sondern muss sich auf die Absenderkennung beschränken. Die Hinweise zur Verwendung des Landessignets sind anzuwenden.

Das Landessignet darf – nach positiver Bescheidung durch den Markeninhaber - von Unternehmen und Institutionen für Waren und Dienstleistungen aus den im Rahmen des Markenschutzes festgelegten Bereichen verwenden werden (orientiert an der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“, Klassifikation von Nizza).

Kapitel III: Corporate Design – Markenhandbuch

Warum gibt es ein Markenhandbuch für Mecklenburg-Vorpommern?

Das Markenhandbuch gibt dem Land ein einheitliches Erscheinungsbild für alle Institutionen, Akteure und öffentliche Auftritte und schafft so ein sowohl nach innen als auch nach außen gerichtetes visuelles Identifikationssystem.

Der Auftritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit seinen Institutionen und Einrichtungen, Akteuren und öffentlichen Auftritten stärkt die Identität und Geschlossenheit. Das Markenhandbuch definiert klare Gestaltungsparameter, die eine unverwechselbare Darstellung des Landes und innerhalb der Bundesländer schaffen.

Die konsequente Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben ist unerlässlich für den Aufbau eines durchgängigen und einheitlichen Erscheinungsbildes.

Das Markenhandbuch beinhaltet Hinweise und Richtlinien zum Einsatz des Landessignets (Wort-Bild-Marke), der Typographie (Schrift) und der Farben (Farbklima) sowie zur visuellen Markenstruktur. Weiterhin werden Hinweise zum Grundlayout von Geschäftsausstattung (z.B. Briefbogen, Visitenkarte) und Imagepublikationen (z.B. Imagebroschüre) gegeben.

Die Elemente des Corporate Design werden in einem Leitfaden zur einheitlichen Gestaltung des Markenauftritts – dem Markenhandbuch – zusammengefasst.

Welche Vorgaben bestehen für die Anwendung; darf das Landessignet verändert werden?

Das Landessignet muss stets in der im Markenhandbuch definierten Form verwendet werden und darf in ihren Bestandteilen nicht verändert werden. Das Landessignet darf nur in den im Markenhandbuch beschriebenen Darstellungen verwendet werden.

Wo sind die Datensätze der Landessignets nachzusehen?

Das Markenhandbuch ist mit jedem seiner Kapitel online auf dem Landesportal www.mv.de/xxx nachzulesen.

Die Datensätze des Landessignets für die unterschiedlichen Anwendungen werden in Standardformaten (EPS-, JPG-, PNG-, SVG-Format) auf dem Landesportal www.mv.de zur Verfügung gestellt. Die Landesmarke ist in fünf Versionen verfügbar:

  • in einer CMYK-Version für den Vierfarb-Druck
  • in einer RGB-Version für elektronische Medien
  • in einer Pantone-Version für den Druck von Sonderfarben
  • in der einfarbigen schwarzen Version
  • in der einfarbigen weißen Version.

Kapitel IV: Nutzungsrechte

Wer vergibt die Nutzungsrechte?

Die Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das Referat Landesmarketing MV, ist alleiniger Inhaber der Landesmarke.

Das Landessignet darf ohne die ausdrückliche Genehmigung durch das Landesmarketing nicht verwendet werden. Um eine einheitliche Verwendung zu gewährleisten und Missbrauch auszuschließen, ist eine Lizenz für das Landessignet einzuholen. Die Lizenzvergabe ist an ein Verfahren gebunden.

Wie ist der Antrag zu stellen?

Für die Nutzung wird eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Dazu muss die Nutzungsvereinbarung vollständig mit den folgenden Angaben:

  • Firmenname,
  • Gesetzlicher Vertreter / gesetzliche Vertreterin,
  • Adresse,
  • Telefonnummer,
  • E-Mail-Adresse,
  • Zweck der Nutzung.

ausgefüllt und unterzeichnet werden. Die Nutzungsvereinbarung kann dann an die Kontaktadresse online versendet werden.

Kontakt-E-Mail-Adresse: nicolette.otto[at]stk.mv-regierung.de

Wie erfolgt die Vergabe des Nutzungsrechts?

Über die Vergabe von Nutzungsrechten für das Landessignet entscheidet das Landesmarketing bzw. eine durch das Landesmarketing MV lizenzierte bzw. beauftragte Einrichtung. Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung der Landesmarke besteht nicht.

Mit der Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung durch das Landesmarketing bzw. einer durch das Landesmarketing MV lizenzierten bzw. beauftragten Einrichtung ist das Nutzungsrecht an den Partner gegeben. Zunächst wird das Nutzungsrecht für zwei Jahre vergeben; es kann auf Antrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Zweck der Nutzung durch das Landesmarketing MV genehmigt wurde.

Bei Nutzungsgenehmigung erfolgt eine Registrierung als offizieller Nutzer des Landessignets. Der Nutzungsrechtnehmer wird mit den Antragsangaben in das Verzeichnis eingetragen, das durch das Landesmarketing MV geführt wird. Dieses Verzeichnis wird ständig aktualisiert und ist nicht öffentlich.

Welche Rechte und Pflichten haben Nutzungsnehmer?

Mit dem Nutzungsrecht für das Landessignet erwirbt der Nutzungsrechtnehmer das Recht, diese gemäß diesen Vorschriften und des Markenhandbuches zu verwenden. Er darf die Landesmarke ausschließlich für den benannten Zweck, für den das Nutzungsrecht erteilt wurde, nutzen.

Was erfolgt bei Verstößen?

Das Landesmarketing MV sichert die Einhaltung der Nutzungshinweise und der Reglungen im CD-Markenhandbuch.

Wird bei Nutzung des Landessignets gegen diese Vorschriften verstoßen, ist das Landesmarketing MV berechtigt, die Nutzungsrechte für das Landessignet mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

Kapitel V: Kontakt

Wer ist Kontaktperson für die Umsetzung des Corporate Designs?

Für alle Fragen des Corporate Designs und der Nutzung des Landessignets ist die Staatskanzlei MV / das Landesmarketing zuständig.

Ref. 320 - Nicolette Otto
Tel.: 0385 – 588 10322
E-Mail: nicolette.otto[at]stk.mv-regierung.de

(1) Eine Landesmarke soll als die Summe aller Vorstellungen verstanden werden, die ein Markenname oder ein Markenzeichen bei der Wahrnehmung der Zielgruppe hervorrufen soll. Formal besteht eine Marke aus einem oder mehreren der folgenden Markenelementen: Name, Begriff, Zeichen, Symbol und Gestaltungsform.

(2) Das Landessignet ist die Wort-Bild-Marke des Landes, die aus dem vierfarbigen Landeslogo und dem Schriftzug "MV" besteht. Das Landessignet gehört zum Corporate Design des Landes.